Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
E. 4 Zufertigung an A.________ (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4. Abteilung, unter Beilage von KG-act. 4 in Kopie, sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 12. April 2021 kau
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an A.________ (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4. Abteilung, unter Beilage von KG-act. 4 in Kopie, sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 12. April 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 12. April 2021 BEK 2021 42 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2021, SU 2021 3369);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Beschuldigte gegen den von der Staatsanwaltschaft erlasse- nen Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 29. März 2021 mit Eingabe datiert vom 1. April 2021 (Postaufgabe: 6. April 2021) beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG-act. 1);
- dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. April 2021 (Eingang Kan- tonsgericht: 12. April 2021) seine Beschwerde datiert vom 1. April 2021 zurückzog (KG-act. 4), weshalb die Beschwerde als durch Rückzug erledigt präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) abzuschreiben ist;
- dass die mit Verfügungen gesetzten Fristen zur Verbesserung der Be- schwerdeschrift (KG-act. 2) und zur Akteneinreichung (KG-act. 3) folglich hin- fällig geworden sind;
- dass vorliegend auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4. Abteilung, unter Beilage von KG-act. 4 in Kopie, sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 12. April 2021 kau